Leserbrief zum Bauvorhaben ‚Schuhstraße/Alte Gärtnerei‘

In seiner Sitzung vom 12.11.24 hat der Stadtentwicklungsauschuss nun einstimmig beschlossen, den vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 27 01.23 „Schuhstraße/ Alte Gärtnerei“ in die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu geben.
Im Ratsinformationssystem der Stadt, für jedermann einsichtig, liegen hierzu die Entwurfspläne sowie das Baugrundgutachten und das Schallgutachten zur geplanten Bebauung vor. Dabei wirft besonders das Bodengutachten und insbesondere die sogenannten „Hydrologischen Verhältnisse“ einige Fragen zur Realisierbarkeit des Objektes auf. Die durchgeführten Sondierungen ergaben danach unterhalb einer ca. 3 m starken, nicht tragfähigen Schicht eine ca. 1 m starke Tonlage, welche als natürliche Abdichtung zu einem wasserführenden „Aquifer“ (Grundwasserleiter) unterhalb dieser Schicht fungiert. Das Bodengutachten geht im Weiteren davon aus, dass auf dieser Tonschicht in 3 m Tiefe gegründet wird. Der Grundwasserspiegel liegt bei 1.30 m, eine umfangreiche Grundwasserabsenkung ist erforderlich, über der Tonschicht ist ein 50 cm starkes Kiespolster einzubauen. Zu den benachbarten Gebäuden Rembken 10 und 12 und an der alten Stadtmauer ist ein Baugrubenverbau (Spundwände?) erforderlich, unter Umständen auch eine Unterfangung dieser Bauwerke. Als Bodenplatte für die Tiefgarage ist eine druckwasserdichte Bodenplatte einzubauen, diese ist ggf. gegen Aufschwimmen im Untergrund rückzuverankern. Alles sehr aufwendig und sehr risikoreich für die Nachbarbebauung. Was aber passiert, wenn die Gründungstiefe von 3 Metern nicht ausreicht und die abdichtende Tonschicht zum unteren Grundwasserstockwerk durchbrochen wird? Darauf geht das Gutachten mit keinem Wort ein.
Laut Planung liegt das Niveau der Tiefgarage bei – 3.30 m, dazu kommt ein 50 cm starkes Kiespolster und eine lastabtragende Bodenplatte, im Stützenbereich mind. 60 cm stark. Das heißt – die Gründungsebene durchstößt die abdichtende Tonschicht und liegt mit nicht absehbaren Folgen für den Wasserhaushalt deutlich im unteren Grundwasserstockwerk.
Sachzwänge, unvorhergesehene Gründungsprobleme, fehlende Wirtschaftlichkeit – die üblichen Gründe sind schnell gefunden und schon heißt es, die Tiefgarage kann leider nicht so tief gegründet werden und schaut zur Hälfte aus dem Boden raus, was für den Investor auch den Vorteil hat, dass man auf eine teure Lüftungsanlage verzichten kann und eine Menge Tiefbauarbeiten sparen kann. Die neuen Gebäude stehen halt entsprechend höher. Alles absehbare Folgen – diese zu ignorieren wäre für mich fahrlässig.
Baurechtlich ist für jede Wohneinheit ein Stellplatz, demnach max. 12 Stellplätze erforderlich. Wieso soll hier, bei dieser empfindlichen Erschließungssituation, eine um mehr als 100% überdimensionierte Tiefgarage erlaubt werden?
Im Aufstellungsbeschluss wird das zu bebauende Gebiet als allgemeines Wohngebiet deklariert, was ja auch richtig ist. Das vorliegende Schallgutachten geht jedoch für seine Berechnungen von einem Mischgebiet aus. Während im ersteren Fall Emissionswerte von 55 db am Tage bzw 40 db in den Nachtstunden eingehalten werden müssten, geht das Gutachten von den Grenzwerten für ein Mischgebiet von 60db bzw. 45db in den Nachtstunden aus, was eine Verschlechterung des Schutzes um 50 % bedeutet. Warum wird hier für die ohnehin durch die Neubebauung beeinträchtigten Anlieger ein geringerer Lärmschutz als für das neue Baugebiet geduldet?
^^
Reinhard Schwakenberg
Dipl.-Ing. Architekt BDA