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Kerstin Vieregge MdB fordert rechtskonforme Umsetzung der LKW-Maut: Garten- und Landschaftsbau muss in die Handwerkerausnahme aufgenommen werden!

Kreis Lippe. Kerstin Vieregge, die Bundestagsabgeordnete für Lippe, setzt sich mit Nachdruck dafür ein, dass die LKW-Maut gesetzeskonform umgesetzt wird und der Garten- und Landschaftsbau in die Handwerkerausnahme aufgenommen wird. Dies betrifft deutschlandweit etwa 19.000 Betriebe und damit auch zahlreiche Unternehmen in Lippe.

„Obwohl es breite Unterstützung von vielen Bundestagsabgeordneten sowie Landtagsabgeordneten gibt, zeigt sich bisher leider keine Bereitschaft seitens des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV), den Garten- und Landschaftsbau in die Handwerkerausnahme einzubeziehen“, erklärt Vieregge. „Dies ist absolut nicht nachvollziehbar.“ Die Arbeiten im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau sind vergleichbar mit denen des Handwerks. „Das notwendige Material und die Arbeitskräfte werden – wie im Handwerk – direkt zur Baustelle gebracht. Dieser Werkverkehr unterscheidet sich in keineswegs vom handwerklichen Verkehr. Dennoch soll er nun mautpflichtig werden. Das führt nicht nur zu Wettbewerbsnachteilen, sondern widerspricht auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes“, erläutert Vieregge weiter.

Ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Knauff, Mitglied des wissenschaftlichen Beirats des BMDV, unterstützt diese Ansicht. Es kommt zu dem klaren Ergebnis, dass die Formulierung im Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) den GaLaBau in die Handwerkerregelung einbezieht. „Leider verfolgt das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) mit der veröffentlichten Liste handwerksähnlicher Berufe eine gegensätzliche Rechtsauffassung“, bedauert Vieregge. „Angesichts der tausenden GaLaBau-Betriebe riskiert das BALM und damit auch das BMDV eine Klagewelle. Das liegt sicherlich nicht in irgendjemandes Interesse.“ Vieregge unterstreicht: „Es braucht eine rechtskonforme Regelung, die den Garten- und Landschaftsbau als handwerksähnlichen Beruf von der Lkw-Maut für leichte Nutzfahrzeuge ausnimmt! Es ist klar, dass dies keine vollständige Freistellung von der Mautpflicht bedeutet. Es geht jedoch um den Werkverkehr, der – wie im Handwerk – ausgenommen werden muss. Alles andere ist nicht vermittelbar und rechtswidrig.“

Pressemitteilung Büro Kerstin Vieregge

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