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Bürgerfrage zur Entscheidung ‚Schülerticket‘ in Lemgo: Verletzt die Regelung den Gleichbehandlungsgrundsatz?

Der am 23. März 2026 gefasste Beschluss zur Einführung eines kosten- und antragsfreien Schülertickets für die Schuljahre 2026/27 bis 2028/29 sorgt in Lemgo für Diskussionsstoff. Eine aktuelle Bürgeranfrage an Bürgermeister Markus Baier im Rahmen der kommenden Ratssitzung (11. Mai im Rathaus Lemgo) wirft die Frage auf, ob die konkrete Ausgestaltung der Vergabe des Tickets gegen den in Artikel 3 des Grundgesetzes verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.

Stein des Anstoßes ist die geplante Unterteilung der Schülerinnen und Schüler in zwei Gruppen. Jugendliche, die nach der Schülerfahrtkostenverordnung des Landes aufgrund ihres längeren Schulweges als „anspruchsberechtigt“ gelten, sollen ein Deutschlandticket erhalten, das sie bundesweit nutzen können. Im Gegensatz dazu sollen „nicht anspruchsberechtigte“ Schülerinnen und Schüler mit einem kürzeren Schulweg lediglich die Lemgo-Card erhalten, deren Geltungsbereich rein lokal beschränkt ist.

In der Bürgeranfrage wird kritisiert, dass das Kriterium der Schulweglänge hierbei zweckentfremdet werde. Ursprünglich diene die Entfernung zum Wohnort lediglich dazu, die Verpflichtung des Schulträgers zur Übernahme der reinen Beförderungskosten für den Schulweg zu regeln. Es sei jedoch nicht geeignet, eine solch unterschiedliche Teilhabe an der allgemeinen Mobilität in der Freizeit zu rechtfertigen. Zudem bemängelt die Anfrage, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betroffenen Familien bei dieser Einteilung gänzlich unberücksichtigt bleibt.

Da es sich bei den Betroffenen um vergleichbare Personen handelt – namentlich Lemgoer Schülerinnen und Schüler von städtischen weiterführenden Schulen in denselben Jahrgangsstufen – wird eine rechtliche und sachliche Gleichbehandlung in der allgemeinen Mobilität gefordert. Der/die Verfasser:in der Anfrage sieht in dem bisherigen Beschluss eine klare Verletzung des Grundgesetzes für Verwaltungshandeln. Es bleibt nun abzuwarten, wie die Rat und Stadt auf diese Bedenken reagieren wird.


Hier die der Redaktion mein-lemgo vorliegende Anfrage (Name ist uns bekannt):

„Betrifft: Bürgeranfrage zum Schülerticket

Sehr geehrter Herr Baier,

zu dem am 23.03.2026 gefassten Beschluss zur Einführung eines kosten- und antragsfreien Schülertickets für die Schuljahre 2026/27 bis 2028/29 möchte ich die folgende Bürgeranfrage gem. § 20 der Geschäftsordnung des Rates stellen.

Wird der Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Artikel 3 Grundgesetz durch die Entscheidung verletzt?

Zum Hintergrund der Frage:

Die derzeitig geplante Regelung führt zu einer Ungleichbehandlung von Schülerinnen und
Schülern, indem sie diese in zwei Gruppen unterteilt:

• gemäß der Schülerfahrtkostenverordnung des Landes „Anspruchsberechtigte“ Schülerinnen und Schüler  erhalten ein Deutschlandticket mit bundesweiter Nutzungsmöglichkeit.
• gemäß der Schülerfahrtkostenverordnung des Landes „Nicht anspruchsberechtigte“ Schülerinnen und Schüler sind hingegen auf den lokalen Geltungsbereich der Lemgo-Card beschränkt.

Als Differenzierungskriterium wird die Länge des Schulweges herangezogen. Dieses Kriterium dient jedoch ursprünglich ausschließlich der Bestimmung der Verpflichtung des Schulträgers zur Übernahme von Beförderungskosten. Es ist nicht dazu geeignet, eine darüber hinausgehende unterschiedliche Teilhabe an Mobilität zu rechtfertigen.
Durch die aktuelle Beschlusslage wird dieses Kriterium faktisch zweckentfremdet, um eine Ungleichbehandlung zu begründen. Gleichzeitig bleibt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betroffenen Familien unberücksichtigt.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Artikel 3 GG gilt für jegliches Verwaltungshandeln genauso wie für Gesetze und gerichtliche Entscheidungen.

Es geht hier um vergleichbare Personen (Lemgoer Schüler/innen von weiterführenden Schulen in städtischer Trägerschaft in den selben Jahrgangsstufen).

Eine Gleichbehandlung der Mobilität (Schulweg ausgenommen, hierfür gilt das sachliche Kriterium der Entfernung zum Wohnort)  ist geboten. 

Der bisherige Beschluss verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 GG.“

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Michael Pitt

Michael Pitt betreibt das Portal Mein-Lemgo seit 2021. Er ist in Lemgo geboren, wohnt direkt am Marktplatz und ist Lemgoer mit Herz und Seele.
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