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Amazon-Logistikzentrum – ein Schwarzbau?

Das Oberverwaltungsgericht von NRW hat im Juni 2026 den gesamten Bebauungsplan Be 10 „Der IndustriePark Lippe“ der Stadt Horn-Bad Meinberg rückwirkend und von Anfang an für unwirksam erklärt. Damit wurde der Normenkontrollklage des BUND NRW stattgegeben, denn die Stadt Horn-Bad Meinberg hat bei der Aufstellung des Plans wesentliche rechtliche Anforderungen missachtet.

Auch weitere Verfahren in Bezug auf die Ansiedlung von Amazon wie z.B. Klagen auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz sind (z.T. seit 3 Jahren!) anhängig und verschiedene Dienstaufsichtsbeschwerden wurden gestellt – letztere blieben allerdings bisher unbeantwortet.

Sobald dieses Urteil rechtskräftig wird, entfällt auch die Grundlage für die vom Kreis Lippe erteilte Baugenehmigung, die somit rückwirkend rechtswidrig wird.

Nun hat die Stadt Horn-Bad Meinberg zwischenzeitlich Beschwerde gegen die vom Oberverwaltungsgericht (OVG) nicht zugelassene Revision gegen das Urteil eingelegt, sodass der Schwebezustand der Rechtsunsicherheit weiter fortbesteht, wenngleich man optimistisch sein darf, dass das Rechtsmittel der Stadt keine Aussicht aus Erfolg haben wird.

Das Gericht hat die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, der in 10 Bereiche zur Lärmkontingentierung unterteilt wurde, erklären müssen, da die Voraussetzungen für einen teilweisen Planerhalt nicht gegeben sind. Auf Seite 13 der Urteilsbegründung erklärt das Gericht: „ … Ohne die schalltechnische Gliederung des festgesetzten „Eingeschränkten Industriegebiets“ […] ist keine sinnvolle städtebauliche Ordnung mehr gewährleistet, weil diese einen wesentlichen Teil der Planung darstellt […] Die Unwirksamkeit der einzelnen Festsetzung trifft das Planungskonzept in seinem Kerngehalt, so dass nur noch ein Planungstorso übrigbleibt.“

Die Lärmberechnungen und die notwendigen Abstände der Gewerbebetriebe zur Wohnbebauung, also zum Schutz der Anwohner v. a. der angrenzenden Ortsteile Belle und Wöbbel, wurden im gesamten IndustriePark-Lippe, nicht rechtskonform geplant, wodurch die Stadt Horn-Bad Meinberg einen planungsrechtlichen Totalschaden erlitten hat.

Die Stadt muss nun umgehend ein sogenanntes „Heilungsverfahren“ vollziehen .

Um dieses rechtssicher durchzuführen, müssen alle Bürger, Umweltverbände und Träger öffentlicher Belange im Rahmen einer kompletten Offenlage der überarbeiteten Planung erneut und diesmal transparent und umfassend beteiligt werden.

Die Stadt wäre gut beraten, wenn sie im Rahmen der Neuplanung auch die weiteren von BUND und Anwohnern gerügten Mängel der Bebauungsplanung behandelt und beseitigt, denn das OVG hat die bisherige Bebauungsplanung ausdrücklich komplett – und nicht nur teilweise – für unwirksam erklärt.

Andere vom BUND angeführte Kritikpunkte im Klageverfahren wie Bekanntmachungsfehler, Ausgleich von Eingriffen in das Schutzgut Boden, Hochwasserschutz, Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung hinsichtlich der Schutzgüter Pflanzen und Tiere, Ermittlungsdefizit im Hinblick auf die zum Schutz benachbarter Wohnbebauung ermittelten Emissionskontingente und die fehlerhafte zugrunde gelegten Verkehrsprognosen hat das Gericht aus prozessökonomischen Gründen nicht dezidiert geprüft, da die fehlerhaften Lärmemissionskontingentierungen für sich genommen bereits den Bebauungsplan gänzlich gekippt haben.

Laut geltendem Baugesetz genießen Gebäude dauerhaften Bestandsschutz, wenn sie über einen nennenswerten Zeitraum sowohl formell genehmigt als auch materiell rechtmäßig waren. Dies gilt für alle Gebäude im ersten Bauabschnitt des Industrieparks Lippe. Neuansiedelungen und Erweiterungen sind dort jedoch bis zu einer Heilung des Bebauungsplans nicht zulässig.

Die Gebäude des zweiten Bauabschnitts genießen indessen keinen „Bestandsschutz“: Für diesen wurde anhand eines neuen Bebauungsplans der ganze Industriepark neu überplant inklusive des Amazon-Baugrundstücks. Hier widerspricht der Bau den Festsetzungen des alten Plans fundamental, da das Logistikzentrum auf den Flächen errichtet wurde, die im ersten Bebauungsplan als Artenschutz-Ausgleichsflächen für die Eingriffe des ersten Bauabschnitts festgesetzt waren. Ein Gebäude darf nicht auf einer Fläche stehen, die rechtlich als Kompensationsfläche für den Naturschutz festgesetzt ist.

Da Stadt- und Kreisverwaltung nun der Ansicht sind, sie könnten alles auf den Stand des ersten B-Plans zurücksetzen und sogar umgehend die Pläne im offiziellen Geoportal zurückgesetzt wurden, steht das Logistikzentrum nun außerhalb des überplanten Gebietes. Deshalb müssen die durch Amazon zerstörten Artenschutzflächen zwingend neu und in größerem Umfang rechtssicher und planerisch sauber erfasst und an anderer Stelle unter Berücksichtigung aller Umwelt- und Flächenbelange ausgeglichen werden.

Da sich der BUND NRW intensiv für den Artenschutz und den Erhalt der biologischen Vielfalt einsetzt, hat er in seinen Stellungnahmen und im Klageverfahren immer wieder darauf hingewiesen, dass der Artenschutz durch adäquate, ausreichende und für die verdrängten Populationen erreichbare Ausgleichsflächen nicht gesichert ist: weder zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses durch den Rat der Stadt Horn-Bad Meinberg, noch vom Beginn der Bauarbeiten an bis heute. Dies ist jedoch die zwingende Voraussetzung für die Gültigkeit eines Bebauungsplans.

Der Entscheidung des Gerichts ging eine monatelange Phase von Gesprächen betreffend die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung voraus. Zu Beginn gab es von Seiten der Beklagten (Stadt Horn-Bad Meinberg) marginale Angebote wie die Extensivierung einer im Verhältnis sehr kleinen Grünlandfläche und die Renaturierung eines kurzen Bachabschnittes.

Da diese Angebote nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den unwiederbringlich zerstörten und versiegelten 23 Hektar Baufläche standen, machte der BUND NRW weitergehende Vorschläge. Es stellte sich allerdings heraus, dass ein u.a. vorgeschlagener Biotopverbund vom Baufeld zu den Artenschutzflächen, aufgrund fehlender städtischer Grundstücke im Suchraum nicht realisierbar war.

BUND-seitige Vorschläge betreffend die Umwandlung von Teilen des Stadtwaldes in ein Wildnisgebiet lehnte die Stadt in der geforderten Form ab. Die gemachten Gegenvorschläge waren aus Sicht des BUND unzureichend, da diese zu kleinflächig waren, um der Definition eines „Wildnisgebietes“ zu genügen.

Das führte, dazu, dass Holger Sticht, als BUND-Landesvorsitzender, die Einigungsverhandlungen für gescheitert erklärte, sodass das OVG durch sein Urteil entscheiden musste.

Das gesamte Planungsverfahren stand von Beginn an wegen schwerer Mängel in der Bauplanung, massiver Umweltbelastungen und Intransparenz immer wieder in der Kritik. Bisherige Planungsfehler und intransparente Vorgehensweisen müssen nun systematisch aufgearbeitet werden.

Das gewonnene Normenkontrollverfahren zeigt auf, dass die Kritik an dem bisherigen Vorgehen der Stadt berechtigt war und die Planungen insgesamt, nun rechtsstaatlich, rechtssicher und transparent neu aufgestellt werden müssen.

Pressemitteilung Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Landesverband NRW e.V., Ortsgruppe Lippe-Südost

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Michael Pitt

Michael Pitt betreibt das Portal Mein-Lemgo seit 2021. Er ist in Lemgo geboren, wohnt direkt am Marktplatz und ist Lemgoer mit Herz und Seele.
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