IHK Lippe beklagt hohen Aufwand für Unternehmen
Neue EU-Verpackungsverordnung gilt ab heute
Seit dem 12. August 2026 gilt die neue europäische Verpackungsverordnung. Erzeuger und alle gewerblichen Verwender von Verpackungen müssen neue Pflichten erfüllen. So dürfen unter anderem nur noch Verpackungen in Verkehr gebracht werden, für die eine Konformitätserklärung erstellt worden ist. Darauf weist die Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold (IHK Lippe) hin. „Die EU-Verpackungsverordnung ist allerdings gerade für kleine Unternehmen eine echte Herausforderung“, berichtet Matthias Carl, Geschäftsführer der IHK Lippe.
Erster Schritt: Welche Rolle nehme ich ein?
„Der wichtige erste Schritt ist“, so Carl, „dass alle, die Verpackungen herstellen oder gewerblich nutzen, ihre „Rolle“ im Rahmen der Verpackungsverordnung bestimmen. Denn davon hängen die jeweils unterschiedlichen Pflichten ab.“ Das sei laut Carl jedoch sehr komplex: Ein Unternehmen könne „Lieferant“, „Erzeuger“ oder „Hersteller“ von Verpackungen sein, je nach Zeitpunkt des Inverkehrbringens, Verpackungsart und -form sowie Verwendung eines Markenlabels – und das auch manchmal gleichzeitig.
Wer muss jetzt was tun?
Kurz gesagt: „Lieferanten“ von Verpackungsmaterialien und Verpackungen müssen den Erzeugern von Verpackungen technische Daten und Informationen über bestimmte gefährliche Stoffe liefern, damit die „Erzeuger“ die Konformität ihrer Verpackung bewerten können. „Diese Daten rechtzeitig und vollständig von den Lieferanten – insbesondere von außerhalb der EU – zu erhalten, ist für viele Unternehmen kaum möglich“, berichtet Carl aus der Beratungspraxis.
Auf dieser Basis müssen die Erzeuger für die Verpackung eine Konformitätserklärung erstellen und die Verpackungen mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer, ihrem Namen, Handelsnamen oder ihrer Handelsmarke sowie ihrer Postanschrift versehen.
„Hersteller“, die Verpackungen (oder verpackte Produkte) beispielsweise in Deutschland in Verkehr bringen, müssen sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren. Wenn die Verpackungen üblicherweise bei privaten Endverbrauchern anfallen, müssen sich die Hersteller – wie bisher – an einem Dualen System beteiligen und so die Entsorgung der Verpackungen sicherstellen.
Carl weist darauf hin, dass Unternehmen unbedingt ihre Registrierung prüfen sollten. Gegenüber dem bisherigen Verpackungsgesetz müssten sich einige Unternehmen erstmals als Hersteller registrieren. Dies gelte zum Beispiel nach aktueller Rechtsauffassung für Handelsketten, die unter ihrem Handelslabel Lebensmittel von Dritten herstellen und verpacken lassen.
Die seit heute geltenden Regelungen sind nur ein erster Schritt. In den nächsten Jahren werden die Anforderungen an Verpackungen schrittweise erhöht.
Auslegung: Was passiert mit Verpackungen auf Lager?
Die allein 124 Seiten umfassende Verpackungsverordnung führt in der betrieblichen Praxis zu vielen Problemen und Auslegungsfragen. Dem versucht die EU-Kommission mit einem derzeit nur in englischer Sprache vorliegenden Katalog von Fragen und Antworten zu begegnen.
So dürfen – obwohl es keine offizielle Übergangsfrist gibt – auf Lager befindliche Verpackungen auch noch nach dem 12. August 2026 verwendet werden. Sie müssen nicht neu gekennzeichnet werden, die erforderliche Kennzeichnung muss aber in einem Begleitdokument bereitgestellt werden. Das Unternehmen muss zudem mit zumutbarem Aufwand die Konformität der Verpackung sicherstellen.
Infokasten: Zentrale Ziele der Verpackungsverordnung
Neben der europaweiten Harmonisierung der Verpackungsregelungen in den EU-Mitgliedsstaaten verfolgt die EU-Kommission mit der neuen Verordnung drei zentrale Ziele: Sie will Verpackungen und damit auch das Abfallaufkommen reduzieren, die Kreislaufwirtschaft durch Wiederverwendung, bessere Recyclingfähigkeit und vermehrte Nutzung von Rezyklaten fördern sowie die Herstellerverantwortung erweitern.
Weitere Informationen
www.ihk.de/lippe-detmold (Artikel-Nr.: 4316546)
PM IHK Lippe
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