Stadt Lemgo: Hinweis auf Gesetzgebung zu Feuerwerk
Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 am 31.12. und 01.01. nur volljährigen Personen gestattet ist. Maßgeblich sind das Sprengstoffgesetz (SprengG), die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) sowie das Landes-Immissionsschutzgesetz NRW (LImschG NRW). Dabei ist darauf zu achten, dass das Abrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen gemäß § 23 Abs. 1 SprengG verboten ist.
PM Stadt Lemgo
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